Women in front of BMW EV

Elektromobilität

Laden von Firmen-E-Autos wird steuerlich begünstigt

Veröffentlicht am 19.9.2022
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Die langjährige Forderung soll nun umgesetzt werden: Arbeitnehmer sollen ihren Firmen-PKW auch zu Hause ohne Sachbezug laden können. Zusätzlich soll der Arbeitgeber auch die Kosten für die Ladestation ohne Sachbezug übernehmen können.

"Ab 1. Jänner 2023 ist – neben dem nach der bisherigen Verwaltungspraxis bereits begünstigten unentgeltlichen Aufladen arbeitgebereigener emissionsfreier Fahrzeuge beim Arbeitgeber – sowohl für einen Kostenersatz des Arbeitgebers für Ladestrom als auch für die (teilweise) Kostentragung bzw. Zurverfügungstellung einer Ladestation beim Arbeitnehmer kein Sachbezug anzusetzen", heißt es im Ministerratsvortrag von Finanzminister Magnus Brunner (ÖVP).

Weiters soll die Nutzung von Carsharing bei emissionsfreien Fahrzeugen wie E-Autos oder E-Bikes für Mitarbeiter künftig mit 200 Euro pro Jahr gefördert werden. Dadurch soll sowohl die Anzahl der betriebenen Kraftfahrzeuge verringert als auch der Anteil der CO2-emissionsfreien Fahrzeuge an den insgesamt zurückgelegten Strecken erhöht und somit zur Ökologisierung des Steuerrechts beigetragen werden.

Von der Befreiung sind Kraftfahrzeuge, Fahrräder und Krafträder umfasst; diese Definition soll den Regelungen hinsichtlich vom Arbeitgeber überlassener Fahrzeuge in § 4 sowie § 4b der Sachbezugswerteverordnung entsprechen und neben Autos, Motorrädern und E-Bikes insbesondere auch E-Scooter umfassen. Die Befreiung soll sich auf die Benutzung von Fahrzeugen beziehen, die einer unbestimmten Anzahl von Fahrern auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung und eines die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarifs – oder Mischformen solcher Tarife – angeboten werden und vom Arbeitnehmer selbständig reserviert und genutzt werden können. Das Kriterium der selbständigen Reservierung und Nutzung soll dabei auch dann erfüllt sein, wenn keine physische Interaktion des Arbeitnehmers mit dem Anbieter des Fahrzeuges notwendig ist, um das Fahrzeug zu nutzen (typischerweise, weil das Fahrzeug mit Hilfe einer Online-Plattform gebucht wird).

Die Bestimmung soll für Zuschüsse anzuwenden sein, die ab dem Jahr 2023 zugewendet werden.

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